Gewohnheitsrecht PDF Drucken E-Mail
Gewohnheitsrecht

Im Reich und in den Marken hat über die niedergeschriebenen Gesetzestexte hinaus jedoch auch ein Recht Geltung, welches sich einzig auf mündlichen Überlieferungen und auf den althergebrachten Traditionen gründet: das Gewohnheitsrecht. Wenngleich nicht schriftlich niedergelegt, so künden doch viele Erzählungen und Berichte von diesem Recht und den auf seiner Grundlage gesprochenen und ergangenen Urteilen, so dass auch heute noch dieses Recht einklagbar ist, und auch jeder Richter im Reich auf Grundlage etlicher verbürgter Präzedenzfälle ein Urteil fällen wird. Es sei ergo jedem Reisenden angeraten, auch über das dorlónische Gewohnheitsrecht Kenntnis zu erlangen, denn Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.

Dorlónien ist ein Land, in dem ein langer und harter Winter über Wohl oder Wehe jedes fremden Wanderers entscheidet. Demnach ist das Gastrecht eines der wohl wichtigsten Gewohnheitsrechte. Von Leylinda gefordert, ist es eine heilige Geste, einem Freund oder Fremden Gastfreundschaft zu gewähren, und darf nicht verwehrt werden. Das Gastrecht beinhaltet, dass man Reisenden die Tür öffnet und sie als Gäste aufnimmt, wer auch immer es sei. Man gebe ihnen eine Schlafstatt, lasse sie weder hungern noch dürsten, gebe ihnen ein sauberes Gewand und versorge sie entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. So ist es in den wirtschaftlich besser gestellten Kreisen durchaus auch üblich, dem Gast beim Abschied noch ein Gastgeschenk mit auf die Reise zu geben. Für drei Tage nach der Aufnahme des Gastes herrscht zudem die Friedenspflicht, in der man seinem Gast nicht nur Obdach gewährt, sondern auch Schutz durch Verteidigung und Beistand.

Doch aus diesen Rechten des Gastes leitet sich auch das Recht der Gastpflicht ab. Als heiliges Gut darf die Gastfreundschaft keinesfalls missbraucht werden, und ihr Bruch wäre ein gar schimpflicher Frevel. Zuvörderst wäre jedwede Tat wider den Göttern ein solcher Frevel, und jeder, welcher dem Zwielicht folgt, verliert das Gastrecht. Doch ein rechtgläubiger Gast möge umsichtig auf übertriebenen Bierkonsum und Völlerei beim Essen verzichten, entweder gut oder gar nicht reden, wenn er nicht nachdrücklich dazu aufgefordert wird, sich beizeiten zur Nachtruhe begeben, und überhaupt solle man nicht zu lange verweilen. Doch die Gastpflicht gebietet es dem Gast auch, seinem Gastgeber zur Seite zu stehen, wenn dieser Schutz und Beistand benötigt.

Ein weiteres Gewohnheitsrecht ist der sogenannte Holmgang, welcher einem Gottesurteil gleichkommt. Vor der Reichsgründung sehr stark verbreitet, findet dieses Urteil durch Vashanka selbst heute nur noch selten Anwendung. Wenn ein Streit so verworren ist, dass letztendlich niemand mehr zu sagen vermag, wer nun im Recht sei, beschließt das Gericht zuweilen, Vashanka selbst entscheiden zu lassen. Nur mit Schwert und Dolch bewaffnet, werden die Kontrahenten im Morgengrauen auf einer kleinen Insel, der sogenannten Holm, ausgesetzt. Wenn in der Abenddämmerung ein Boot zur Insel zurückkehrt, hat Vashanka ein Urteil gefällt, denn nur einer wird lebend zurückkehren. Dieser hat den Rechtsstreit nun gewonnen.

In etlichen Ländern gilt der Mundraub, welcher den Diebstahl eines kleinen Stückes aus dem Besitz des Nächsten zum sofortigen Verzehr meint, als Gewohnheitsrecht – doch nicht so in Dorlónien. Im Reich muss jedes Nahrungsmittel dem Land und der Witterung in beständigem Kampfe abgerungen werden, so dass das Eigentum redlich erworben ist. Auch wird aufgrund des Gastrechtes kein Reisender solche Not leiden müssen, dass ein Mundraub über Leben und Tod entscheiden mag. Fragt einer ehrlich und offen, so wird man ihm seinen Wunsch sicherlich nicht abschlagen, doch ein Mundraub ist ein Raub und ward als solcher nach der Lex Dorlóniz bestraft.

© Text: Hagen Hoppe | Foto: Templermeister / Pixelio