| Lex Dorlóniz |
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Die Rechtsbulle des Reiches Dorlónien Erlassen im Jahre 2 der Neuen Ordnung durch den Erzlegaten Thalios Darkstalker und den Reichsherrn Lord Nurbicon ika Rastan. Das Original dieser Rechtsbulle befindet sich in der Feste zu Amhas und in jedweder Burg befindet sich eine Kopie. Die Rechtsbulle beinhaltet seit Jahrhunderten mündlich überliefertes Recht, welches niedergeschrieben wurde, und die neuen ordnenden Gesetze der dorlónischen Reichsführung. So spiegelt das Gesetz nicht nur den Willen der Reichsführung, sondern auch das Rechtsempfinden des Volkes wider. Ausschliesslich der Erzlegat, unterstützt und kontrolliert durch den Reichsherrn und den Rat der Ritter, kann Gesetze erlassen und ändern. Ihm obliegt auch die oberste Rechtsprechung. In den Rittermarken des Reiches setzen die Ritter die Ordnung und die Gesetze des Reiches durch. Ein jeder von ihnen kann die Rechtsprechung Bürgern mit gutem Leumund übertragen. Jedwedes Gericht besteht neben dem Richter aus einem Berater, welcher aus dem Bürgerstande - im Falle eines Prozesses gegenüber Angehörigen der dorlónischen Streitkräfte aus dem Offizierskorps - stammt und ohne Fehl und Tadel ist. Es sei erwähnt, dass ein Angeklagter nur von einem Richter verurteilt werden kann, der im Stande über ihm steht. Alleinig dem Erzlegaten ist es zugestanden, über den Reichsherrn zu richten. Über den Erzlegaten jedoch richtet - in Abwandlung der bestehenden Rechtsnormen und Verfahrenregeln - der Rat der Ritter mit mehrheitlichem Beschluss. Jedweder, der wider dem Reich, dem Reichsherrn und der Obrigkeit, einem Bürger im Sinne der Gesetze und Rechtsauffassungen des dorlónischen Reiches in Wort oder Tat handelt, wird ohne Ansehen seines Standes vor Gericht gestellt und auf Grundlage des geltenden Rechts abgeurteilt und mit all gebotener Härte bestraft. Dies gilt auch für alle Verbrechen und Taten, welche sich gegen Personen, welche selbst nicht dorlónische Bürger sind, richten und auf dem Boden des dorlónischen Staatsgebietes verübt wurden. Jede Straftat wird einzeln bestraft. I. Über die Rechtsprechung I.I Das Gericht besteht aus dem wie vorgenannt beschriebenen Richter, als Berater einem Bürger des Reiches, welcher nicht aus dem Stande des Adels stammt und einen guten Leumund hat. Bei Prozessen gegen Angehörige der Streitkräfte ward als Berater ein Mitglied des Offizierkorps bestellt, welcher jedoch nicht derselbigen Einheit wie der Angeklagte entstammen darf. I.II Die Ritter unterstehen als Mitglieder des Ritterrates juristisch dem Ersten Reichsritter, alle Ritter unterstehen dem Reichsherrn. I.III Der Reichsherr kann nur durch den Erzlegaten gerichtet werden. I.IV Der Erzlegat kann durch den Rat der Ritter angeklagt werden. Zur Verurteilung ist eine einfache Stimmenmehrheit des Rates der Ritter mit dem Reichsherrn notwendig, wobei der Reichsherr und der erste Reichsritter jeweils zwei Stimmen inne haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet derjenige, der nicht der Ankläger ist. Sollte dies bei beiden der Fall sein, so entscheidet der Reichsherr. I.V Die Löwengarde, das Freie Banner und die Seestreitkräfte unterstehen juristisch dem Reichsherrn. Die Banner der Rittermarken den jeweiligen Rittern. Die Banner der Reichstruppen dem Erzlegaten. I.VI Der Ankläger vertritt seine Anklage selbst gegenüber dem Gerichte. I.VII Der Angeklagte kann sich selbst vertreten oder sich von einem dorlónischen Bürger beraten und vertreten lassen. I.VIII Bis zur Verkündigung des endgültigen und rechtskräftigen Urteils verbleibt der Angeklagte im Kerker. I.IX Die Verhandlung und Verurteilung von Angeklagten, welche abwesend sind, ist rechtens. I.X Im Falle einer Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten der Gerichtsverhandlung und Urteilsvollstreckung. Sollte ihm jedoch seine Schuld nicht nachgewiesen oder das Gericht auf unschuldig urteilen, so trägt die Kosten das Reich und/oder der Ankläger. Darüber mag das Gericht befinden. Die Kosten der Urteilsvollstreckung werden von der Kostenordnung festgesetzt. I.XI Das Gerichte kann einen Protokollanten bestimmen, welcher dem Gerichtsverfahren beiwohnt und dieses für Öffentlichkeit und Nachwelt niederschreibt. Dies sei bei wichtigen und grossen Verhandlungen angeraten. I.XII Nur Adelige und Offiziere können Berufung bei der nächsthöheren Stelle einlegen. I.XIII Letztendlich kann ein jedes Urteil durch den jeweiligen Ritter der Mark aufgehoben bzw. geändert werden, sofern es nicht durch einen Richter, welcher im Range über ihm steht, gesprochen wurde. Weiterhin obliegt natürlich dem Erzlegaten und dem Reichsherrn das Recht, jedwedes Urteil zu ändern bzw. aufzuheben. I.XIV In geistlichen Fragen entscheidet ein Triumvirat, wobei die drei Mitglieder aus Vertretern aller anerkannten großen Kirchen jeweils für zwei Jahre gewählt werden. I.XV Glaubensgesetze werden durch das Triumvirat verfaßt, vom Erzlegaten geprüft und erlassen. II. Über den Umgang mit dem Angeklagten, Zeugen und Beweise II.I Vom Zeitpunkte des Ergreifens beziehungsweise der Anklage bis zur Verhandlung verweilt der Angeklagte im Gewahrsam des Kerkers. II.II Der Angeklagte kann von dem Gewahrsam nach II.I. entbunden werden, wenn ein gut beleumundeter Bürger für ihn bürgt. Dieser muss im Gegenzug seinen gesamten Besitz als Pfand dem Reiche überschreiben. Darüber entscheidet der zuständige Richter. II.III Jedweder Zeuge mag über einen guten Leumund verfügen. Nur aufgrund einer ausserordentlichen Genehmigung durch das Gericht mag man auf einen solchen des Zeugen verzichten. II.IV Der Zeuge muss am Tage seiner Aussage vor Gerichte klaren Verstandes sein. II.V Jedwede Person, die als Zeuge vor Gericht geladen ward – sei es ein Reichsbürger oder Personen, welche nicht Bürger des Reiches sind – hat dort ohne Bezug auf Blutsbande oder anderweitige Verpflichtungen zu erscheinen und wahrheitsgemäss nach bestem Wissen und Gewissen seine Aussage zu tätigen. Zuwiderhandlung wird hart bestraft. Das Gericht ist befugt, eine Zwangsvorführung zu befehligen. III. Vergehen wider der Ehre III.I Jeglicher Verrat am Reiche, Handlungen wider des Glaubens, jegliche Paktiererei mit den Mächten des Bösen sowie die Praktizierung von Nekromantie und Dämonologie wird mit einem langen und qualvollen Tode bestraft. III.II So jemand seine Mark, seinen Ritter, seine Kameraden in Rüstung oder Freunde seiner Sippe böswillig verrate, dem sei eine reuevolle und vergeltende Form der Strafe auferlegt. Ward durch solch Verhalten ein oder mehr Leben in gefahrvolle Umstände gebracht, so sei dem Verräter sein verräterisches Herz durchbohrt. III.III Jedwedem, der vor Richter und Gerichte lügt und so einen Meineid schwört, werden die zwei Finger, mit denen er den falschen Eid schwor, abgehackt. III.IV Betrug und Täuschung wird durch Freiheitsentzug und Vergeltung geahndet. III.V Ein Verstoss gegen das Gebot der Gastfreundschaft wird hart bestraft. Hier folgt eine Aberkennung des Gastrechts. Hierzu soll auch jedwedes Betreten eines Gebietes, Hauses und Hofes wider den Willen des Eigentümers oder der Obrigkeit zählen. III.VI Jegliche Verleumdung sei mit einer Geldstrafe, öffentlicher Zurschaustellung und bei gar bösartiger Nachrede durch das Reissen der Zunge bestraft. Verleumdungen gegen das Reich und seine Obrigkeit fallen unter das Gesetz III.VIII. III.VII Lästerungen seien durch schamvolle öffentliche Zurschaustellung geahndet. Lästerungen wider dem Pantheon sind gemäss III.I zu ahnden. III.VIII Jedwedem, der Aufruhr betreibt gegen Reich, Mark und Obrigkeit in vorsätzlicher und boshafter Form, soll die Bann treffen und er sei aus seiner Heimat verwiesen und für vogelfrei erklärt. Hierzu mag man ihn mittels eines Males auf der Stirn für ewig zeichnen. So denn ehrbare Bürger oder die Obrigkeit und ihre Vertreter in Gefahr für Leib und Leben gebracht wurden, mögen jene mit dem Tode bestraft werden, und es gelte III.I. IV. Vergehen wider dem Eigentum IV.I Es sei zum Grundsatz erhoben, dass all widerrechtlich entwendetes Eigentum zurückgegeben ward. So dies nicht möglich sei, so soll der Schuldige oder seine Anverwandten für den Schaden aufkommen. IV.II Jedweder, der einen Diebstahl eines Gegenstandes vom Werte einer Dorlóne oder minder verübte, der soll für den Bestohlenen jenen Betrag abarbeiten oder ihn zurückzahlen. Zudem sei er an den Pranger gestellt. Doch jedweder, welcher zum wiederholten Male stiehlt, der sei des Raubes angeklagt. IV.III So denn ein Raub getan ward, mag man dem Schuldigen beim ersten Mal die Hand abhacken. Beim zweiten Male solch Verbrechens für schuldig befunden, sei er durch den Henker mit dem Stricke vom Leben zum Tode gebracht. IV.IV Wer in böser Absicht Eigentum, welches zum Besitze eines anderen gehört, zerstört, soll jenes bezahlen. Zudem sei er des Diebstahls angeklagt. Einjeder, der in bösartiger Absicht durch Brand zerstört, der sei dem Tode durch das Feuer überantwortet. IV.V Jedweder, der des anderem Eigentum ohne böse Absicht zerstört, der mag dies ersetzen. IV.VI Mit Zurschaustellung am Pranger sei Mundraub bestraft. IV.VII So jemand die Grenzsteine verändert, so sei er bestraft durch Entrichtung einer Geldstrafe in doppelter Höhe des gestohlenen Landes. Die Hälfte mag davon in die Kasse der Mark gelangen, die andere gehe an den Geschädigten. IV.VIII Die Jagd im Reichsforst und den Wiesen und Feldern sei nur dem Reichsherrn, den Rittern und all jenen mit ihrer persönlichen Erlaubnis gestattet. Die Jagd im Dämmer und im Dunkelforst sei für alle verboten. IV.IX So mag jeder, welcher der Wilderei für Schuldig befunden, das Wild bezahlen und mit Weidenstöcken auf die blossen Füsse geschlagen werden. So jemand zum wiederholten Male der Wilderei angeklagt sei, so ward es als Raub geahndet. IV.X Welcher Siegel, Dokumente der Obrigkeit oder amtliche Schriftstücke, Maße und/oder Münzen fälscht oder verteilt, der soll an den Pranger gestellt und danach gevierteilt werden. V. Vergehen wider des Körpers und Wohlergehens V.I Jedwedem, der einem anderen ein körperliches Leid antut, der möge den Schaden, welcher dem Opfer entstanden ward, in angemessener Form in klingender Münze bezahlen. Je nach Schwere der Schuld mag man ihn zudem an den Pranger stellen. V.II So er das körperliche Leid einem anderen in böswilliger Absicht antat, so mag man ihn zudem körperlich züchtigen. Sei er schon mehrfach durch seine gewalttätigen Übergriffe aufgefallen und verurteilt, so sei er durch den Tod durch Hängen überantwortet. V.III Ein jeder, der ein Eheweib, eine Witwe, eine Jungfrau oder eine andere Frau wider ihren Willen und mit Gewalt ihre Ehre oder gar die Jungfräulichkeit raubt, hat seine Ehre für immer verwirkt. Ihm sei nach Urteil des Richters die Manneskraft oder gar sein Leben genommen. V.IV Bestraft sein möge auch Unzucht mit Kindlein oder Blutsverwandten ersten Grades. Ein jeder, der dessen für schuldig befunden ward, soll den Priestern eines anerkannten Ordens für die Dauer eines Jahres unentgeltlich zu Hilfe und Diensten sein, beziehungsweise dem Tode überantwortet werden, wenn dies gegen den Willen des Betroffenen geschah. V.V Wer ein Tier besitzt, das wildert, jemandem ein Leid antut oder gar tötet, der soll für den entstandenen Schaden aufkommen. Ward jemand durch das Tier verletzt oder entleibt, so ward das Tier getötet. V.VI Für eine Zeit die Freiheit verlieren soll ein jeder, der eine Person gegen ihren Willen verschleppt, entführt und gefangen hält. V.VII So einer von einem anderen mit der Waffe bedroht oder anders unter Zwang gesetzt ward, soll der Übeltäter bestraft werden nach der Schwere der Drohung und des Zwanges durch Zahlung einer Buße in klingender Münze und der öffentlichen Zurschaustellung oder anderer Vergeltung. VI. Vergehen wider dem Leben VI.I Jedwede Person, welche böswillig jemanden mit einer Waffe vom Leben zum Tode bringt oder auf andere Weise entleibet, so soll er sein Leben verwirkt haben und mit der Klinge durch Abtrennung seinen Kopfes vom Rumpfe jenes verlieren. VI.II So denn eine Person eine andere in böser Absicht mittels eines Giftes das Leben nimmt, so ward jene durch das Rad vom Leben zum Tode gebracht. VI.III Ein jeder, der durch Unachtsamkeit und ohne böse Absicht einen anderen zu Tode bringt, der möge für jene Tat zu einem Ausgleiche des Schadens verurteilt werden. VI.IV So denn ein Mann oder Weibsbild ihr eigenes Kind tötet und jene Tat aus Verzweiflung begangen ward, so mögen sie ertränkt werden. Ward diese Tat jedoch in böser Absicht und willentlich ausgeführt, so mag man sie lebendig begraben. Es mag vom Gerichte jedoch beachtet werden, dass jenes Vergehen nur schuldhaft sei, wenn das Kind eine Seele besitzen mag, welches es erst zum Zeitpunkte seiner Geburt erhält. VII. Über die Notwehr VII.I So denn eine Person eine andere vom Leben zum Tode bringt, um sein eigen Leib und Leben oder jenes seiner Familie zu retten oder seinen Besitz vor Unbill und Zerstörung zu bewahren, mag er dies vor Gerichte vorbringen. In solchem Falle darf niemand schuldig gesprochen werden. So jedoch die Handlung in fragwürdiger Relation zur Gefahr stand, so mag das Gericht ihn urteilen, doch nicht ohne die Gefahr als mildernden Umstand in das Urteil einfliessen zu lassen. VIII. Über die Fehde VIII.I Zur ehrenvollen Austragung eines Streites um Besitz oder Ehre zwischen zwei Adeligen ward das Fehderecht eingeführt. Mittels einem Fehdebrief vermag jeder Adelige einen Adeligen gleichen oder höheren Ranges aufzufordern. Jener Brief muss akzeptiert werden, so man seine Ehre nicht in Gefahr bringen will. Alle Beteiligten der Fehde sind während der Dauer der Fehde in allen diese betreffenden Angelegenheiten aus der Gerichtsbarkeit entlassen, so es denn in jener Zeit zu legalen und ehrenvollen Kämpfen kommen mag. Jedwede Maßnahme gegen nicht beteiligte Personen wird im Rahmen der Gesetze geahndet. Jedweder Adelige, der im Rang höher steht als die an der Fehde beteiligten Adeligen, hat das Recht und die Pflicht, eine Fehde als beendet zu erklären, so diese zu extreme Formen anzunehmen droht. VIII.II Der ehrenvolle Zweikampf, welcher Duell genannt ward, ist eine Fehde zwischen zwei adeligen Einzelpersonen und steht, wie die Fehde selbst, ausserhalb der Gerichtsbarkeit. VIII.III Im Reich sei das Duell nicht nur dem Adel vorbehalten, sondern jedem freien Mann oder Weib bei Streitereien um Besitz oder Ehre gestattet. Die Fehde selbst ist jedoch Vorrecht des Adels. VIII.IV Das Duell unter Bürgern hat dem Ritter der jeweiligen Mark zuvor schriftlich angezeigt zu werden. Die Fehde muss mittels einer Abschrift des Fehdebriefes dem Reichsherrn mitgeteilt werden. IX. Über die Strafen IX.I Bis zum vom Richter genannten Tage hat ein jeder, der zu einer Geldstrafe verurteilt ward, den gesetzten Betrag zu entrichten. So er dies nicht vermag, müssen seine Anverwandten für seine Schuld aufkommen. Er vermag die Strafe auch mit Frondienst für das Reich zu begleichen. IX.II So ein Verbrecher zur reuevollen Zurschaustellung am Pranger, in Eisen oder im Käfig verurteilt ward, mag er die festgesetzten Tage öffentlich zur Schau gestellt und durch solcherart Bekanntgabe seiner Taten Schmähungen des Volkes und der Schande überantwortet werden. IX.III Zur Vergeltung verurteilte Verbrecher mögen durch ein Leid des Körpers von jedwedem bösen Willen reingewaschen oder durch gerechtliche Tötung für alle Zeiten von solch Untaten zum Schutze des Volkes abgehalten werden. So sei darauf geachtet, dass jenes Leid, welches man ihnen zufügen mag, dem Maße ihres Verbrechens entspricht. IX.IV So eine Person, welche nicht ein Bürger des Reiches ist, einem Verbrechen für schuldig befunden wurde, so ist diese nach Verbüssen der Strafe des Reiches zu verweisen. So sie dem Tode überantwortet wurde, ward der Leichnam im Meer versenkt und nicht auf dorlónischem Boden bestattet. IX.V Jedweder freie Mann oder freies Weibsbild, welcher dorlónischer Bürger ist, sei zudem das Götter-Urteil erlaubt. So der Verurteilte von seiner Unschuld überzeugt sei, so kann er dies verlangen, und nur der Reichsherr, der Erzlegat und der Hochgeweihte selbst haben die Macht, ihnen jenes abzusprechen. Jenes Urteil ward immer durch einen anerkannten Priester vollzogen. So er denn das Urteil besteht, ward seine Unschuld bewiesen. X. Die Kostenordnung zur Urteilsvollstreckung X.I Die Kosten trägt nach I.XI der Verurteilte. X.II Mit einer Dualde werden folgende Strafen berechnet: das Flechten auf das Rad, das Begraben in der Erde, das Stellen an den Pranger, das Ausstreichen mittels einer Rute, das Schlagen mittels Weidenstöcken sowie das Schlitzen des Ohres. X.III Mit zwei Dualden ward das Abhacken des Eidesfingers, das Reissen der Zunge, das Brennen eines Males auf die Stirn und das Abschlagen der Hand über dem Daumen berechnet. X.IV Der Verurteilte möge drei Dualden zahlen, so er lebendig gespiesst, vom Schwert oder Beile zum Tode gerichtet, das Herz durchbohrt oder gehenkt ward. X.V Wohl vier Dualden mag es Kosten, wenn er denn bei lebendigem Leibe verbrannt oder gevierteilt ward. X.VI Er hat fünf Dualden zu zahlen, so die Urteilsvollstreckung die Beraubung der Manneskraft beinhalten mag. X.VII Sollte der Angeklagte mehrfacher Verbrechen schuldig gesprochen und ergo mehrere Urteilsvollstreckungen angebracht sein, so mag man die Beträge summieren. © Text: LandesOrga | Foto: Paul Marx / Pixelio |





