Der Adel PDF Drucken E-Mail
Der Adel

Der Reichsherr regiert nach den Gesetzen das Reich und hat damit dieselben Befugnisse wie ein Kaiser oder König in anderen Ländern. Aus diesem Grund zählt für die Dorlónier nicht der Titelname, sondern diese Macht an sich, so dass er jedem anderen absoluten Herrscher über ein Land gleichgestellt ist. Als oberster Herr über das Reich und Oberkommandierender der dorlónischen Truppen ist der Reichsherr auch oberster Lehnsherr des Reiches. Dem Reichsherrn zur Seite bei der Regierung und Verwaltung des Reiches steht der Erzlegat, der Kraft seines Amtes auch Ritter von Dualdon ist. Er wird vom Reichsherrn selbst ernannt und führt den Vorsitz im Inquisitionsrat.

Das Reich ist in vierzehn Gebiete aufgeteilt, die auf alten Grenzen aus der Zeit vor der Reichsgründung beruhen. Diese Gebiete werden Marken oder Rittermarken genannt. Jeder Mark steht ein Ritter vor, der durch den Reichsherrn selbst ernannt und ihm zu Lehnstreue verpflichtet wird. Da zwischen dem Ritter und dem Reichsherrn kein weiterer Adelstitel existiert, bilden die Ritter den Hochadel des Reiches Dorlónien. Durch den Rat der Ritter, in dem jeder Ritter Kraft seines Amtes Mitglied ist, beraten die Herren der Marken, unter dem Ratsvorsitz durch den Ersten Reichsritter, den Reichsherrn.

Je nach Bevölkerungsdichte und Größe ist jede Mark in verschiedene Junkereien unterteilt, die von je einem Junker geführt werden. Die Junker werden von dem Ritter ernannt, um die Junkerei in seinem Namen zu verwalten und zu regieren, und sind demnach dem jeweiligen Ritter lehnspflichtig. Als Titularadel ohne Ländereien und besondere, mit dem Titel in Zusammenhang stehende Rechte gilt der Stand des Edlen. In diesen Stand werden durch den Reichsherrn oder die Ritter Männer und Frauen erhoben, die sich besonders um das Reich oder die Marken verdient gemacht haben.

Ehepartner sind im Stand ihrem Gatten bzw. ihrer Gattin gleichgestellt, verfügen jedoch über keine Regierungsgewalt. Zudem sind sie von der Erbnachfolge ausgeschlossen. Der Titel und das Amt des Reichsherrn und der Ritter sind Erbtitel. Dabei wird Titel und Amt an das älteste Kind ohne Rücksicht auf das Geschlecht vererbt. Wenn ein Ritter keine Kinder hat, so fällt die Mark an das Reich, und vom Reichsherrn wird ein neuer Ritter mit der Mark belehnt. Sollte ein Ritter jedoch nicht in der Lage sein, sein Amt auszufüllen oder gegen die Gesetze des Reiches Dorlónien verstoßen, so kann er vom Reichsherrn abgesetzt werden. Die Mark wird dann zur Reichsmark, bis der Reichsherr die Mark an einen neuen Ritter belehnt. Junker und Edle sind als Titel nicht vererbbar, und nach ihrem Tode werden diese Titel durch den jeweiligen Ritter neu vergeben.

© Text: LandesOrga | Foto: Hagen Hoppe